Satzung des Tierhilfe Rhein-Mosel e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Rhein-Mosel e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 54497 Morbach, Dorfstraße 35.
Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Tierwohls ganz
allgemein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die medizinische Versorgung der Tiere von Wohnungslosen und Personen,
die sich eine medizinische Grundversorgung für ihr Tier wirtschaftlich nicht
leisten können.
- die Durchführung von Pflege- und Heilmaßnahmen an erkrankten Tieren.
- Öffentlichkeitsarbeit, um das Bild des Tierschutzes im positiven Sinne zu
beeinflussen.
- Beratung in Fragen der Tierhaltung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige oder juristische Person werden. Minderjährige
können die Mitgliedschaft nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter
erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluss
- bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Monat des Eintritts.
Ein Mitglied kann seinen Austritt durch Kündigung auf den Schluss seines Mitgliedsjahres erklären.
Diese muss bis 3 Monate zum Ende des Mitgliedsjahres beim Verein eingegangen sein. Sie bedarf der Schriftform
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei
grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei
unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages vom Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag soll zu Beginn des Mitgliedsjahres durch Einzugs-
ermächtigung vom Konto des Mitglieds abgebucht werden. Die Höhe des
Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied steht
eine freiwillig höhere Zahlung frei. Bei Austritt innerhalb des Mitgliedsjahres
wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet.
Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten
im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.
§6 Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- bis zu 4 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch darüber hinaus solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt ist.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigen-
ständig durchzuführen.
§8 Die Mitgliederversammlung
Nr. 1 Allgemein
Jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des
Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Nr. 2 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt
als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.
Nr. 3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftliche durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks bzw. des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des
Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungs-
leiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung
anzugeben.
Nr. 4 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitglieder-
versammlung weitere Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich
beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der
Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages
ist eine drei Viertel Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind.
Nr. 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §8, Absatz 1-4
entsprechend.
§9 Kassenprüfung
Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer
im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes
sein. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß
durchführen zu können.
Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines Geschäftsjahres so
rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein
Bericht über die Finanzverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der
Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Finanzverhältnisse des
Vereins nehmen. Ihr Prüfauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung
sowie wirtschaftlichen Einsatz der Mittel, ob die Auslagen sachlich
begründet, rechnerisch richtig und ordnungsgemäß belegt sind.
§10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an das Tierheim Koblenz Tierschutzverein Koblenz
e.V., Zaunheimer Straße 26, 56072 Koblenz, das es unmittelbar und
ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 16. Januar 2021 einstimmig in der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Nadja Leonhard (1. Vorsitzende), Rene Ciminski (Kassenwart),
Christian Ergenzinger (Datenschutzbeauftragter, stellv. Kassenwart)