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Satzung des Tierhilfe Rhein-Mosel e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Rhein-Mosel e.V.“
        Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 56843 Irmenach, Zu den Linden 4.


Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
         i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins


Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Tierwohls ganz allgemein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die medizinische Versorgung der Tiere von Wohnungslosen und Personen, die sich eine medizinische Grundversorgung für ihr Tier wirtschaftlich nicht leisten können.
- die Durchführung von Pflege- und Heilmaßnahmen an erkrankten Tieren.
- Öffentlichkeitsarbeit, um das Bild des Tierschutzes im positiven Sinne zu beeinflussen.
- Beratung in Fragen der Tierhaltung.


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige oder juristische Person werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluss
- bei juristischen Personen mit deren Erlöschen


Ein Mitglied kann seinen Austritt durch Kündigung auf den Schluss seines Mitgliedsjahres erklären. Diese muss bis 3 Monate zum Ende des Mitgliedsjahres beim Verein eingegangen sein. Sie bedarf der Schriftform Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Nr.1 Der Mitgliedsbeitrag soll zu Beginn des Mitgliedsjahres durch Einzugsermächtigung vom Konto des Mitglieds           abgebucht werden. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied steht

       eine freiwillig höhere Zahlung frei. Bei Austritt innerhalb des Mitgliedsjahres wird der Jahresbeitrag auch nicht           in Teilen zurückerstattet. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im                   Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

Nr.2 Die Inanspruchnahme oder Erbringung von Leistungen des Vereins setzt eine mindestens dreimonatige

        Mitgliedschaft bei monatlicher Zahlung aus voraus.

Nr. 3 Diese Mitgliedschaft ist allerdings keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme oder Erbringung von Leistungen.

 

Nr. 4 Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen. Insbesondere

         kann Nichtmitgliedern die Erbringung von Leistungen gestattet werden, sofern dies dem satzungsgemäßen             Zweck des Vereins dient und im Interesse des Tierschutzes liegt.

 

Nr. 5 Die Entscheidungen des Vorstands über solche Ausnahmen sind endgültig und nicht anfechtbar.

§6 Organe des Vereins


Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- bis zu 4 Beisitzern.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch darüber hinaus solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der  Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigen-ständig durchzuführen.


§8 Die Mitgliederversammlung


Nr. 1 Allgemein


Jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


Nr. 2 Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Nr. 3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftliche durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks bzw. des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Nr. 4 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine drei Viertel Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


Nr. 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §8, Absatz 1-4 entsprechend.


§9 Kassenprüfung

Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Finanzverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Finanzverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie wirtschaftlichen Einsatz der Mittel, ob die Auslagen sachlich begründet, rechnerisch richtig und ordnungsgemäß belegt sind.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Koblenz Tierschutzverein Koblenz e.V., Zaunheimer Straße 26, 56072 Koblenz, das es unmittelbar und
ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 13.Oktober 2024 einstimmig in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Nadja Leonhard (1. Vorsitzende), Rene Ciminski (2.Vorsitzender), Nova Martina Siregar (Kassenwartin), Christian Ergenzinger (Datenschutzbeauftragter, stellv. Kassenwart)

©Copyright Tierhilfe Rhein Mosel e.V.

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